28.1.2022 Kempten (Allgäu). Was gilt zurzeit in Kempten? Hier finden sich die aktuellen Regelungen.
>> 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 27. Januar 2022)
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird verlängert bis einschließlich 9. Februar 2022. Auszüge aus der Verordnung:
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
Für private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken gilt die Personenobergrenze von einem Hausstand und höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands bereits dann für alle Personen, die sich gemeinsam aufhalten, wenn nur eine Person im Sinne der COVID-10-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nicht geimpft oder nicht genesen sind.
Also: Hausstand 1: Ungeimpft + alle Angehörigen + Hausstand 2: maximal 2 Personen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu.
Kontaktbeschränkungen für Geimpfte/Genesene
Private Zusammenkünfte von Geimpften/Genesenen (außerhalb der Gastronomie) / private Feiern: nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
2G-Plus-Regel
Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlich tagesaktuellem negativem Schnelltest, Maskenpflicht
Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte, Kino, Museen etc.)
Sportstätten, praktische Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien
Messen, Tagungen, Kongresse
Freizeiteinrichtungen (z.B. Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Führungen indoor, Indoorspielplätze etc.)
Private und öffentliche Veranstaltungen in nicht-privaten Räumlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc. soweit nicht Gastronomie)
Bei 2G Plus gilt zusätzlich: Personenobergrenzen, maximal 50 % der Kapazitäten, Maskenpflicht, Mindestabstand zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören
Keinen Schnelltest benötigen bei 2G Plus: Personen, die eine Auffrisch-Impfung (Booster) erhalten haben, Kinder unter 14 Jahren
2G-Regel
Gastronomie mit Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr, auch für gastronomische Angebote unter freiem Himmel
Beherbergungsbetriebe
Hochschulen, Musikschulen, Erwachsenenbildung
Körpernahe Dienstleistungen, die keine pflegerischen, medizinischen oder therapeutischen Leistungen sind
Bibliotheken, Archive
Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
Sportstätten und praktische Sportausbildung, Gedenkstätten, Freizeitparks, Führungen jeweils unter freiem Himmel
öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
Ausgenommen sind: medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (z.B. Logopädie, Physiotherapie), Kinder unter 14 Jahren
Schankwirtschaften (Bars), Diskotheken, Clubs, Bordelle werden geschlossen. Tanzveranstaltungen auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
3G-Regel
touristischer Bahn- und Reiseverkehr
öffentlichter Nah- und Fernverkehr (bundesweit), FFP2-Maskenpflicht gilt neben der Fahrt auch an den Haltestellen, Busbahnhöfen und an der ZUM
Prüfungen, Meisterkurse, Fahrschulen
Besucherinnen und Besucher der Stadtverwaltung, weiterhin gilt hier eine FFP2-Maskenpflicht. Viele Anliegen lassen sich bereits online erledigen, eine Übersicht des digitalen Angebots finden sich unter www.kempten.de/digital
Gottesdienste
Wenn 3G, dann keine Obergrenze bei der Teilnehmerzahl, ansonsten richtet sich die Oberzahl nach den vorhandenen Plätzen unter Einhaltung des Mindestabstands
Maskenpflicht
Als Maskenstandard gilt weiter die FFP2-Maske; Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. In der Schule gelten Sonderregelungen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
Gastronomie: FFP2-Maskenpflicht bis zum Tisch
Alten- und Pflegeheime
Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Test vorweisen
Schule
Ab dem 10. Januar müssen auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler wieder an den Testungen in den Schulen teilnehmen. Minderjährige geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren brauchen dann für den Zugang zu 2G-Plus (Gastronomie, Beherbergung) keinen zusätzlichen Testnachweis. Maskenpflicht im Unterricht, auch im Schulsport (Ausnahme: Sport an der frischen Luft)
Für Kultur- und Freizeitprogramm gilt auch für Kinder ab 14 die strengere 2G-Regel
Alkoholkonsumverbot
Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt der Konsum von Alkohol untersagt
Kitas
In den Kindertagesstätten sollen an drei Tagen in der Woche tagesaktuelle Tests vorgelegt werden
überregionale Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
Auslastung bis 25 Prozent (max. 10.000 Personen), weiterhin 2G-Plus, FFP2-Maskenpflicht, Alkoholverbot
Quarantäne und Isolation
Die Dauer für Quarantäne (als Kontaktperson) und Isolation (bei Infektion) beträgt nun zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch PCR oder Antigen-Schnelltest möglich. Bei Personen in Isolation gilt das nur, wenn sie vor der Testung für 48 Stunden symptomfrei waren. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei Quarantäne bereits nach fünf Tagen möglich.
Übersicht Bundesregierung: Quarantäne und Isolation
Übersicht aktuelle Regelungen
>> Corona-Einreiseverordnung: CoronaEinreiseV
Regionaler Hotspot-Lockdown – Ausgesetzt bis 09.02.2022
Verschärfte Regelungen, wenn ein Landkreis oder eine kreisfrei Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreitet
Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, werden geschlossen
Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet
Einzelhandel: 2G für nicht-tägllichen Bedarf (s. oben), zusätzlich mit Begrenzung auf einen Kunden je 20 qm Ladenfläche
Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen weiterhin ohne Zugangsbeschränkung
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt amtlich bekannt, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschritten wurde. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung. Ende der Regelungen, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 1.000 liegt.